Mit manchen Ereignissen rechnet man nicht unbedingt. Wer zum Beispiel den Rasen mäht, der sorgt sich in der Regel nicht darum, dass einzelne, von dem Gerät aufgelesene Steinchen zum Wurfgeschoss werden und geparkte Autos beschädigen können.

 
Genau das war allerdings geschehen, als der Mitarbeiter einer Kommune Gartenarbeiten verrichtete. Ein Steinchen beschädigte den Lack und die Seitenscheibe eines Pkw. Der Halter klagte, denn er war der Meinung, dass man auch beim Rasenmähen die Verkehrssicherungspflichten einhalten müsse. Die mit dem Fall befassten Juristen sahen es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ebenso. Es sei dem Grundstückseigentümer bzw. dem von ihm Beauftragten zumutbar, dass er für die Zeit des Mähens entweder die Parkflächen sperre oder Planen aufstelle, die den Steinschlag verhindern. Als Konsequenz musste dem Halter des Fahrzeugs der entstandene Schaden ersetzt werden. (Landgericht Magdeburg, Aktenzeichen 10 O 735/11)

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