Langwieriger Prozess um eine „circa“-Angabe im Mietvertrag
Die Größenangaben in Mietverträgen für Wohnungen und Häuser liefern immer wieder Anlass zu einem Rechtsstreit. Wenn sich das Objekt beim gründlichen Nachmessen deutlich kleiner als versprochen herausstellt, dann fordern viele Mieter Geld zurück. Manche Eigentümer glauben sich auf der sicheren Seite, wenn sie vor der Größenangabe das Wörtchen „ca.“ hinzugefügt haben. Doch diese Methode ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kein Patentrezept für die Vermieter. Laut höchstrichterlicher Entscheidung entsteht dadurch nicht automatisch eine größere Toleranzschwelle. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 144/09)
Der Fall: Ein Mieter bemerkte, nachdem er eine Wohnung fünf Jahre lang genutzt hatte, dass von den vermeintlich „ca.“ 100 Quadratmetern keine Rede sein konnte. Ein Gutachter stellte fest, es handle sich lediglich um gut 83 Quadratmater. Es ging also um eine spürbare Abweichung. Deswegen stand fest: Der Eigentümer würde einen Ausgleich bezahlen müssen. Die Frage war nur, was die Berechnungsgrundlage sein sollte. Das zuständige Landgericht entschied, wegen des „ca.“ müsse man zu Gunsten des Eigentümers von 95 Quadratmetern ausgehen. Der Zusatz habe ja dem Mieter ausdrücklich verdeutlichen sollen, dass es sich um einen ungefähren Wert handle. Die Gegenseite wollte diese Großzügigkeit allerdings nicht akzeptieren und beharrte auf ihrer Forderung in voller Höhe.
Das Urteil: Auch die Richter des Bundesgerichtshofs akzeptierten die Rechengröße 95 Quadratmeter nicht. Sowohl bei der Beurteilung der Abweichung als auch bei der Berechnung der eigentlichen Mietminderung müsse der im Vertrag genannte Ausgangswert gewählt werden. Konkret müsse man also hier von 100 Quadratmetern ausgehen.