Gericht bemängelte Zustand der Wände nach dem Auszug
Solange ein Mieter seine Wohnung bewohnt, also während der Vertragslaufzeit, gesteht ihm die Rechtsprechung bei der Farbgestaltung der Wände große Freiheiten zu. Auch außergewöhnliche Lösungen sind erlaubt, denn schließlich handelt es sich ja um das persönliche Umfeld, um die Privatsphäre der Betroffenen. Der Eigentümer kann kaum etwas dagegen unternehmen, selbst wenn es ihm noch so wenig gefällt.
Etwas anders sieht es beim Auszug aus einer Mietwohnung aus. Dann geht es schließlich darum, dass die Wohnung an neue Interessenten weitervermietet werden soll. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschied ein Zivilgericht in einem aktuellen Fall, die Farbwahl dürfe „die Grenzen des normalen Geschmacks“ nicht so weit überschreiten, „dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist“. Seien sehr starke Farben verwendet worden, dann müssten diese immerhin gleich mehrfach übermalt werden, um für einen deckenden hellen Anstrich zu sorgen.
Die Richter monierten in dem Prozess nicht nur die Farbauswahl der ehemaligen Mieter. Auch die Tatsache, dass um einen Schrank herum gestrichen worden sei, die Fläche dahinter also unbearbeitet blieb, müsse ein Eigentümer nicht hinnehmen.
(Landgericht Essen, Aktenzeichen 10 S 344/10)