Bei Behindertenparkplätzen gibt es keine Ausnahmen
In Wohn- und Geschäftsvierteln sowie vor öffentlichen Gebäuden gibt es immer wieder Streit um die Behindertenparkplätze. Nicht behinderte Autofahrer führen an, dass diese Parkmöglichkeiten so gut wie nie besetzt seien und dass man deswegen schon mal eine Einheit belegen dürfe. Ein Abschleppen sei nicht gerechtfertigt, wenn für die Berechtigten gleichzeitig noch andere, freie (und für sie reservierte) Flächen vorhanden seien. Das sieht allerdings die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht so. Ganz im Gegenteil: Es droht jederzeit ein kostenpflichtiges Abschleppen. (Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen 5 K 369/11.NW)
Der Fall: Ein Autofahrer hatte seinen Pkw auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Die zuständige Politesse versuchte, den Halter des Wagens zu erreichen und ihn zum Wegfahren zu bewegen. Als sie ihn nicht auftreiben konnte, ließ sie den Pkw nach einer Wartezeit von etwa 45 Minuten abschleppen. Der Halter sollte für die Kosten in Höhe von knapp 150 Euro aufkommen. Er weigerte sich jedoch – mit dem Hinweis darauf, dass der zweite, nebenan liegende Behindertenparkplatz frei gewesen sei. Deswegen sei es nicht nötig gewesen, sein Auto zu entfernen. Das halte er für unverhältnismäßig.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Neustadt brachte wenig Verständnis für die Argumentation des Autofahrers auf. Die Richter betonten, dass ein zu Unrecht besetzter Behindertenparkplatz in jedem Falle geräumt werden dürfe – unabhängig davon, ob nebenan ein Platz frei sei oder nicht. Die Juristen wählten folgenden Vergleich, um ihre Meinung zu veranschaulichen: Eine Feuerwehrzone sei ja auch nicht nur dann frei zu halten, wenn ein Brand ausgebrochen ist. Ähnliches gelte für den Behindertenparkplatz. Der Autofahrer musste also wohl oder übel die Abschleppgebühr bezahlen.