Im ersten Teil unserer „Steuern sparen“-Reihe, haben wir Sie bereits über die Abgeltungssteuer, Vermögenssicherung, Steuerklassenwahl und Einkommensgrenze informiert. Heute haben wir einige Tipps für Sie, wie Sie Geld vom Finanzamt zurückbekommen können:
Freistellungsauftrag nicht vergessen
Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen werden pauschal mit 25 % besteuert, wenn sie über den gesetzlichen Freibeträgen liegen. Sie betragen für Alleinstehende 801 €, für Verheiratete 1.602 €. Die sogenannte Abgeltungsteuer wird von den Geldinstituten einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Um Ihren Freibetrag ausschöpfen zu können, müssen Sie der Sparkasse oder Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Den Freistellungsauftrag können Sie als Sparkasse Pforzheim Calw Kunde gleich online ausfüllen und ausdrucken oder direkt online erteilen.
Betriebsrente statt Gehaltserhöhung
Sie wollen mehr Geld für Ihre Arbeit? Schlagen Sie Chefin oder Chef vor, alternativ etwas für Ihre Altersvorsorge zu tun. Viele Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich begünstigt. Außerdem fallen weniger Sozialabgaben an. Mehr Informationen erhalten Sie z.B. bei Ihrer Sparkasse.
Erhöhter Arbeitnehmerpauschbetrag
Ausgaben für Weiterbildungen, Büromittel oder das eigene Arbeitszimmer erkennt das Finanzamt nun bis 1.000 € ohne Belege an. Der Arbeitnehmerpauschbetrag hat sich um 80 € erhöht und zwar rückwirkend zum Jahr 2011.
Vereinfachung der Pendlerpauschale
Wer für die Fahrt zur Arbeit mal die Bahn und mal das Auto benutzt, muss nicht mehr tagesweise die Vergleichsrechnung einreichen. Entweder zieht man die Pendlerpauschale ab oder die reellen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel – je nachdem, was günstiger ist. Nur wenn die Kosten der öffentlichen Beförderung höher sind als die maximale Entfernungspauschale – also 4.500 € – muss ein Nachweis erfolgen. Weitere Pauschalen-Sätze finden Sie hier.
Finanzielle Unterstützung der Kinder absetzen
Eltern können die finanzielle Unterstützung für ihre Kinder, z.B. während des Studiums, steuerlich absetzen. Ab dem 26. Lebensjahr fällt das Kindergeld zwar weg, aber bis zu 8.004 € im Jahr bzw. 667 € im Monat können Eltern als außergewöhnliche Belastung dennoch angeben. Grenzen ergeben sich unter anderem bei Vermögen oder eigenen Einkünften der Kinder. Die Details zur Steuerregelung finden Sie hier.
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